- Krankenversicherungsschutz
Wer als Rentner seinen Wohnsitz von Deutschland ins EU-Ausland wie Polen verlegt, bleibt hierzulande weiterhin krankenversichert.
Einige Dinge sind zu beachten. So bleiben Rentner nur dann bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland Mitglied, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus der deutschen Rentenversicherung beziehen, dies ist in der Regel ja auch der Fall.
Wenn allerdings im neuen Heimatland Polen weitere Leistungsansprüche bestehen, zum Beispiel aufgrund einer neuen Beschäftigung oder einer zusätzliche Rente, geht der deutsche Versicherungsschutz verloren.
Wenn Sie jedoch nur Ihre deusche Rente beziehen und keiner neuen Beschäftigung in Polen nachgenen dann bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland weiter bestehen und Sie zahlen die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in gleicher Höhe wie bisher weiter.
Rentner, die einen Umzug ins EU-Ausland wie Polen planen, sollten ihre deutsche Krankenkasse informieren, damit rechtzeitig von der Versicherung das Formular S1 ( vormals E121 ) ausgestellt werden kann. Es ist Voraussetzung dafür, dass zum Beispiel ein deutscher Rentner in Polen das Recht auf die gleiche medizinische Versorgung erlangt, wie ein polnischer Rentner.
Das Formular S1 ( vormals E121 ) muss dann am neuen Wohnort in Polen dem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt werden, um die entsprechende Krankenversichertenkarte zu erhalten. Diese neue Versicherungskarte ist bei jedem Arztbesuch, Krankenhausaufenthalt vorzulegen. Die Kosten der Behandlung werden später der deutschen Krankenversicherung in Rechnung gestellt.
Info: von nun an richtet sich Ihre medizinische Versorgung an Ihrem neuen Wohnsitz in Polen nach dem Recht Ihres neuen Heimatlandes in Polen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Polen weitestgehend gleich.
Wichtig die deutsche Krankenverischrung nicht gekündigt man meldet sich nur bei seiner deutschen Krankenversicherung ab und bei dem neuen Versicherungsträger siehe oben Formular S1 ( vormals E121 ) meldet man sich an.
Wir begleiten Sie natürlich bei der Erledigung aller Formalitäten.
- Vorübergehend mal in Deutschland zu besuch
Wer vorübergehend mal nach Deutschland reist und in Deutschland erkrankt, wird medizinisch ganz normal wie gewohnt gegen Vorlage der deutschen Krankenversicherungskarte behandelt und versorgt. Die Behandlungskosten werden weiterhin ganz normal übernommen, so wie Sie es vor Ihren Umzug nach Polen bereits kannten.
- Ganz zurück nach Deutschland
Wer seinen Wohnsitz jedoch wieder nach Deutschland zurück verlegen möchte sollte sich zunächst an seine Krankenversicherung am aktuellen Wohnsitz in Polen wenden. Der polnische Versicherungsträger informiert dann die deutsche Krankenkasse darüber, dass das Versicherungsverhältnis in Polen mit dem Wegzug endet.
- Pflegeversicherung bei einem Umzug ins europäische Ausland wie Polen
Wenn Sie nach dem Wohnortwechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland verbleiben so verbleiben Sie auch automatisch in der gesetzlichen deutschen Pflegeversicherung.
Geldleistungen werden auch im EU-Ausland wie Polen gezahlt, eine Voraussetzung ist natürlich einer der fünf Pflegegrade: 1 - 5
Wenn Sie Sie bereits Geldleistungen der deutschen Pflegeversicherung beziehen so werden diese auch weiterhin auf ein Bankkonto Ihrer Wahl gezahlt.
Geldleistungen aus der Pflegeversicherung
Pflegegrad 1: -> 0,- Euro
Pflegegrad 2: -> 316,- Euro
Pflegegrad 3: -> 545,- Euro
Pflegegrad 4: -> 728,- Euro
Pflegegrad 5: -> 901 Euro
Rente bei Wohnortverlegung nach Polen
Ein Deutscher Staatsbürger kann seinen Wohnsitz ohne Probleme in ein EU-Land wie Polen verlegen, die einzige Voraussetzung ist das er über ausreichende finanzielle Existenzmittel wie z.B eine Rente aus Deutschland und eine Krankenversicherung verfügt.
Die deutsche Rente wird in der Regel wie gewohnt in voller Höhe auf ein Bankkonto Ihrer Wahl gezahlt.
Ob die deutsche Rente auf ein Konto in Deutschland oder auf ein Konto in Polen überweisen werden soll bleibt dem Rentenbezieher selber überlassen.
Die Deutsche Rentenversicherung benötigt für die Zahlung der Rente lediglich ein übliches Interlantionales Konto mit einer IBAN und BIC Nummer.
Es kann in Ausnahmen zu Abzügen bei der Rente im Ausland kommen wenn Rentenanteile noch auf dem Rentenabkommen mit Polen von 1975 beruhen. Genaue Informationen erfahren Sie bei Ihrer Deutschen Rentenversicherung